Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft

11/06/2020

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann teilte heute mit, dass die Erleichterungen in NRW fortgesetzt werden, trotz der immer noch bestehenden Pandemie:

Die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen macht die weiteren Anpassungen der Coronaschutzmaßnahmen möglich.
So ist die Zahl der Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen seit den ersten Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent zurückgegangen. Das verantwortliche und rücksichtsvolle Verhalten der deutlichen Mehrheit der Menschen erlaubt es, weiteren Schritte auf dem Weg in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen. Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind.
  • Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden.
  • Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder möglich.
  • Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden.
  • Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.
  • Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.
  • Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.

Fassung CoronaSchVo ab 15.06.2020

Anlage zur CoronaSchVvo ab 15.06.2020